Info für Österreich

Ich habe die Info der Rechtsanwaltskanzlei Schiffner & Partner, die zum mir über Newsletter kommt – einfach mal nun hier reinkopiert. Vielleicht unterstützt es ja ein paar von Euch in meinem Feld!

 

  1. Newsletter:

Liebe Klienten und Klientinnen!

 

Ganz Österreich befindet sich in einer Ausnahmesituation. Eine derart tiefe Krise hat die zweite Republik bisher noch nicht erlebt. Die Regierung hat drastische Maßnahmen ergriffen. Es kommen täglich, nahezu stündlich bei uns neue Informationen herein. Die in Windeseile beschlossenen neuen Gesetze und Gesetzesänderungen beschäftigen uns rund um die Uhr. Ich weiß aus Erfahrung, dass viele meiner Klienten im Verständnis dieser Gesetzesänderungen und deren Umsetzung teilweise überfordert sind.

 

Beginnend mit dieser Aussendung möchte ich hiermit alle positiven Maßnahmen kommunizieren, die vom Gesetzgeber beschlossen worden sind:

 

  1. Härtefallfond:

 

Es wurde ein Gesetz beschlossen zur Einführung des sogenannten Härtefallfonds. Darunter fallen meiner Erfahrung nach viele meiner Klienten, die ihr Unternehmen in Form eines EPU bzw. eines Kleinstunternehmens (weniger als 10 Beschäftigte und Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz max. € 2 Mio.) führen. Dieser Härtefallfond ist deshalb sehr interessant, da er die Gewährung von echten Zuschüssen vorsieht. Bis zur Abfassung dieser E-Mail liegen noch keine konkreten Anspruchsvoraussetzungen vor, wer jedoch an diesem Thema interessiert ist, kann sich mittels Antwortmails bei mir melden, ich werde ihn dann auf eine Liste setzen.

 

Ich kann jedem versichern, dass es mir persönlich ein großes Anliegen ist, die finanzielle Existenz meiner Mandanten abzusichern. Ich bin auch zuversichtlich, dass die Zuschüsse recht rasch fließen werden und weiß von einem anderen Bundesland bereits, dass diese aus eigenen Mitteln Zuschüsse bevorschussen und sich dann beim Fond regressieren.

 

  1. Befreiung von Geschäftsraummieten:

 

Nach der derzeitigen Ansicht der Justizministerin Zadic sind alle Unternehmer von der Bezahlung der Geschäftsraummiete für die Dauer der Maßnahmen nach dem ersten und dem zweiten COVID-Gesetz gemäß der Bestimmungen des §§ 1104 ff ABGB befreit. Wer an diesem Thema interessiert ist, müsste mir bitte seinen Mietvertrag mailen, um sicherzugehen, dass sich darin nicht Ausschlussklauseln befinden.

 

  1. Befreiung im Abgabenverfahren:

 

Für die Monate Februar, März und April 2020 kann sich jeder auf Antrag vorläufig von der Bezahlung von Abgaben und Steuern befreien lassen und zwar im Sinne einer Stundung. Diesbezüglich werden auch keine Stundungszinsen verrechnet.

 

  1. Befreiung von Sozialversicherungsabgaben:

 

Auch hier besteht die Möglichkeit für die Beitragsmonate Februar, März und April 2020 einer verzugszinsenfreie Stundung bis 31.05.2020. Wer nach dem 31.05.2020 von der Bezahlung dieser Beiträge bezahlt sein möchte, muss ein gesondertes Raten- oder Stundungsansuchen stellen. Wir helfen gerne.

 

  1. Befreiung Kammerumlage:

 

Die Wirtschaftskammer hat bereits verlautbart, dass ihre Mitglieder sich auf Antrag von der Bezahlung der Kammerumlage etc. befreien können.

 

  1. Förderung Telearbeitsplätze:

 

Sofern Sie auf Home Office umstellen, gibt es entsprechende Förderungen.

 

  1. Kontaktrecht zu Kindern:

 

Soeben hat das Justizministerium klargestellt, dass Kinder trotz der verordneten Maßnahmen zu dem Elternteil, bei dem sie sich nicht oder nicht hauptsächlich aufhalten, gebracht werden (zB Scheidungskinder). Es ist daher zulässig, das Haus zu verlassen, um vorgesehene Kontaktrechte zwischen Eltern und Kindern auszuüben. Dies trifft auch auf die Doppelresidenz zu.

 

 

Ich selbst habe größtenteils auf Home Office zum Schutze meines Teams umgestellt, wir sind daher im Wege der Telekommunikation immer erreichbar unter vorzugsweise info@meinrecht.or.at.

 

Natürlich bin ich für eine Beratung bereit, wir können diese im Wege eines Telefonates bzw. einer Videokonferenz (Skype bzw. Zoom) durchführen.

 

 

Ihr RA Dr. Manfred Schiffner

 


2. Newsletter

 

Liebe Klienten und Klientinnen!

 

Wie versprochen, hier mein 2. Newsletter hinsichtlich des Maßnahmenpakets zur Vermeidung der Verbreitung des Coronavirus.

 

  1. Verdienstentgang:

 

Ob die von der Bundesregierung (Parlament) getroffenen Maßnahmen verhältnismäßig oder überzogen sind, wird zu einem späteren Zeitpunkt der Verfassungsgerichtshof entscheiden. Ich enthalte mich also derzeit einer Bewertung dieser Maßnahmen und reduziere mich auf die Faktenebene.

 

Die Maßnahmen für Unternehmer sind jedenfalls derart drastisch, dass jeder in seinen Tätigkeitsfeld einen Verdienstentgang in beträchtlicher/ bedrohlicher Höhe zu erleiden hat. Um die Existenz des Unternehmens zu sichern, bieten sich mehrere Möglichkeiten an, wie ich diese bereits in meinem ersten Newsletter dargelegt habe. Ich bitte Sie also hier nachzusehen, damit sich dieser Newsletter nicht zu sehr aufbläht.

 

Für die Geltendmachung von Verdienstentgangsansprüchen ist primär heranzuziehen das Epidemiegesetz. Dieses sieht in vorliegenden Fall den Ersatz des tatsächlich erlittenen Verdienstentgang in voller Höhe vor. Für die Geltendmachung dieses Verdienstentgangsanspruchs ist bei sonstigem Verlust eine 6 Wochen Frist vorgesehen, gerechnet ab Wegfall der verkehrsbeschränkenden Maßnahmen. Ich empfehle daher laufend die Verdienstentgangsansprüche zu dokumentieren und mitzuschreiben, das heißt erfassen Sie stornierte Buchungen, Absage von Veranstaltungen, Seminaren, Kliententermine, etc. Dies ist deshalb hilfreich, da der Verdienstentganganspruch auf der Tatsachenebene unter Beweis zu stellen ist.

 

Nun hat die Bundesregierung (Parlament) in Windeseile sog. CoVid19 Gesetze sowie deren Verordnungen und Erlässe beschlossen bzw. erlassen und wurde hier ein neues Gesetz nämlich das Härtefallfondgesetz eingefügt, das in seinem Geltungsbereich die Verdienstentgangsansprüche nach dem Epidemiegesetz aushebelt. Dieser Vorgehensweise ist meiner Rechtsansicht nach vom derzeitigen Standpunkt aus verfassungswidrig. Für Sie bedeutet das folgendes:

 

 

Für die Geltendmachung von Verdienstentgangsansprüchen ist derzeit zu unterscheiden zwischen denjenigen Unternehmen, die von Betretungsverbot erfasst sind und jenen die davon nicht betroffen sind.

 

  • Unternehmen mit Betretungsverbot:
    • Hier greift nun das Härtefallfondgesetz. Das bedeutet vorerst in rechtlicher Konsequenz die Geltendmachung der Verdienstentgangsansprüche nach dem Härtefallfondgesetz. Da dieses Gesetz Ihre Ansprüche der Höhe nach deckelt und zwar in der Höhe von EUR 500,00 bzw. EUR 1.000,00 (1. Phase), muss dann der darüber hinausgehende tatsächliche Verdienstentgangsanspruch nach dem Epidemiegesetz binnen 6 Wochen geltend gemacht werden und zwar nach Wegfall der verordneten Maßnahmen. Diese Ansprüche werden dann mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ entschieden und gegen diesen Bescheid kann dann im Instanzenzug Ihre Angelegenheit an den Verfassungsgerichtshof zwecks Entscheidung herangetragen werden
  • Unternehmen ohne Betretungsverbot bzw. Unternehmen, die unmittelbar in den Anwendungsbereich des Epidemigesetzes fallen:
    • Der Verdienstentgangsanspruch kann hier nach dem Epidemiegesetz in voller Höhe gestellt werden, da hier die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, ein Hochtreiben durch die Instanzen zum Verfassungsgerichtshof ist hier nicht notwendig, da die Anspruchsgrundlage verfassungskonform ist.

 

Wer zu diesem Thema weiterhin informiert werden möchte bzw. von mir und meinem Team unterstützt werden will kann sich mittels Antwortmails bei mir melden, ich werde Sie sodann auf eine eigene Liste setzen.

 

  1. Liquiditätssicherung

 

Um die Existenz und Liquidität Ihres Unternehmens zu sichern, beachten Sie bitte meine Anregungen unter den Punkten 2. – 4. meines ersten Newsletters. Sollten Sie diesen nicht erhalten haben, können Sie diesen gerne anfordern.

 

Im Wesentlichen wurden Maßnahmen geschaffen, um auf einen befristeten Zeitraum vorläufig von der Bezahlung von Steuern, Abgaben gegenüber FA und ÖGK befreit zu sein. Es handelt sich hier um eine zinsenfreie Stundung.

 

  1. Mietzinsbefreiung bzw. Stundung

 

Durch den Artikel 37 des 4. CoVid Gesetzes wurde nun geregelt, dass die Nichtzahlung der Mieten für den April, Mai und Juni 2020 nicht dazu führen darf (infolge der Beeinträchtigung durch die Pandemie), dass der Vermieter wegen diesen Zahlungsrückstand den Mietvertrag kündigt. Der Vermieter muss also hier bis 31. Dezember 2020 zuwarten und er ist auch nicht legitimiert, diese Mieten von einer Kaution abzuziehen. Diese Regelung betrifft also nun nicht nur Geschäftsraummieten sondern auch andere Mieten.

 

Diese Regelung kommt also einer Stundung dieser Mieten gleich. Davon unabhängig ist die materiell rechtliche Frage in Zukunft zu klären, ob und in welchem Ausmaß die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus dazu führen, dass eine Mietzinsbefreiung Platz greift, die herrschende Rechtsmeinung bejaht dies derzeit.

 

  1. Kreditverträge bzw. Stundung von fälligen Tilgungsraten

 

Es wurde eine Erleichterung für Kreditnehmer vorgesehen, die vor dem 15.3.2020 einen Kredit aufgenommen haben. Die Fälligkeit dieser Zahlungen (zwischen 1. April und 30. Juni 2020) wird jeweils um 3 Monate nach dem vertraglich vorgesehen Zahlungstag verschoben und bezieht sich nicht nur auf Verbraucherkreditverträge sondern auch auf Unternehmenskredite an Kleinstunternehmer. Für die Dauer der Stundung dürfen auch keine Verzugszinsen anfallen.

 

  1. Fixkostenzuschüsse

 

Voraussichtlich mit 15.04.2020 kann ein Fixkostenzuschuss beantragt werden und zwar beim AWS (Austria Wirtschaftsservice). Anspruchsvoraussetzung voraussichtlich ist aufgrund der Coronakrise ein Umsatzverlust von zumindest 40 %. Die Ersatzleistung der Fixkosten wird voraussichtlich wie folgt gestaffelt sein:

 

  • 40-60% Ausfall: 25% Ersatzleistung
  • 60-80% Ausfall: 50% Ersatzleistung
  • 80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung

 

Unter Fixkosten werden definiert: Geschäftsraummieten (sofern der Mietzins rechtlich nicht reduziert werden konnte), Versicherungsprämien, betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen (soweit nicht gestundet), Strom, Gas, Telekommunikation, etc. Allenfalls auch Wertverlust von saisonalen bzw. verderblichen Waren.

 

Die genauen Anspruchsvoraussetzungen sind noch nicht ausreichend kommuniziert. Ich werde hier weiter berichten.

 

Ich wünsche allen gut durch die Krise zu kommen. Ich stehe mit meinem Team selbstverständlich jederzeit für Beratung und Vertretung zur Verfügung. Wir kommunizieren über Telefon und Videokonferenz aus unserem Homeoffice.

 

 

Ihr RA Dr. Manfred Schiffner

 

Mit Grüssen von uns,

Christina und Robert Salopek